Antrag auf Einbürgerung 

Datenschutz
Personalien
Staatsangehörigkeit
Aufenthaltsrecht
Ausbildung / Sprache
Straftaten
Wirtschaftliche Verhältnisse
Anhang / Unterschrift
Prüfung der Zuständigkeit

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Wenn Sie Ihre Postleitzahl nicht eingeben können, sind wir leider nicht zuständig. Wenden Sie sich an das zuständige Landratsamt Ihres Wohnortes.

Datenschutzhinweis

Mit dem "Aktivieren" der Checkbox und dem Klick auf "senden" willigen Sie ein, dass die von Ihnen angegebenen Daten erfasst und an die zuständige Stelle übermittelt werden. Die von Ihnen übermittelten Daten und Anhänge werden per E-Mail an die zuständige Stelle weitergeleitet. Diese Datenverarbeitung ist notwendig, um den Online-Service nutzen zu können. Sie können diese Einwilligung jederzeit per E-Mail oder postalisch an uns widerrufen.

 

Um Ihnen das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern, können Sie Ihre bisher eingegebenen Daten durch Klicken auf „zwischenspeichern“ bis zu maximal 21 Tagen nach der Bestätigung zwischenspeichern. Nach dieser Zeit werden die Daten automatisch gelöscht. 


Für jede Person über 16 Jahre ist ein eigener Antrag erforderlich.

 

Datenschutzrechtlicher Hinweis: Für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages insbesondere nach den §§ 8 bis 12 i.V.m. §§ 31, 32 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) werden verschiedene personenbezogene Daten benötigt. Ohne diese Angaben ist die Bearbeitung nicht möglich. Die Staatsangehörigkeitsbehörde muss hierzu die Daten erheben, verarbeiten und ggf. an Dritte weiterleiten. Die Regelungen der DSGVO werden hierbei beachtet. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise in unserem gesonderten Informationsblatt zum Datenschutz.

 

Antrag auf Einbürgerung 

Bitte reichen Sie alle nicht-internationalen Dokumente sowohl im Original als auch mit einer deutschen Übersetzung ein, die von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher angefertigt wurde. Anerkannte Dolmetscher finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.

1. Personalien

Bitte laden Sie Ihren Lebenslauf hoch. Der Lebenslauf muss handschriftlich eingereicht werden.

2. Kontaktdaten
3. Ehegatte/ Lebenspartner

Deutsche oder ausländische Heiratsurkunde (international oder mit deutscher Übersetzung von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher; ggf. Legalisation oder Apostille)

4. Frühere/ weitere Ehen/ Lebenspartnerschaften
4. Frühere/ weitere Ehen/ Lebenspartnerschaften
5. Kinder

Es sind alle Kinder einzutragen (auch volljährige und nicht in der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder).

Bei Geburt im Ausland: ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung oder international

 

Bei Geburt im Inland: aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Geburtsstandesamt).

6. Eltern des Antragstellers
Vater
Mutter
7. Staatsangehörigkeit

Bei Geburt im Ausland: ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung oder international

 

Bei Geburt im Inland: aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Geburtsstandesamt).

8. Ausweis/ Pass
9. Aufenthaltsrecht
10. Besonderer Status

Einreise als Gastarbeiter bis zum 30.06.1974 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder Einreise als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13.06.1990 in die Deutsche Demokratische Republik (DDR):

  • Nachweis über Einreisezeitpunkt
  • Nachweis des Status als Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer (z.B. damaliger Arbeitsvertrag, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Sichtvermerk, Legitimationskarte, …)

Einreise als Spätaussiedler (oder Ehegatte/Abkömmling) – soweit vorhanden:

  • Aufnahmebescheid, Registrierschein, Vertriebenenausweis/Spätaussiedlerbescheinigung
11. Aufenthaltszeiten

Aufenthaltszeiten und -orte (Monat/Jahr)

Im Ausland (auch Heimatstaat!)- von Geburt an
In Deutschland- der letzten 5 Jahre
12. Schule, Ausbildung, Beruf
Schulbildung
Berufsausbildung, Weiterbildung, Studium

(Berufsausbildung, Umschulung, Weiterbildung, Studium)

&Ausbildungsberuf/Studiengang

Arbeitsverhältnisse und selbständige Tätigkeiten in den letzten 5 Jahren

(Berufsbezeichnung & Arbeitgeber)

13. Sprache/ Staatsbürgerliche Kenntnisse/ Integration
  • Sprachzertifikat (Telc; Goethe-Institut; g.a.s.t.; TestDaF) mind. B1-Niveau oder besser (B2, C1) oder
  • deutsches Schulabschlusszeugnis (Haupt-, Realschule, Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife) oder
  • Zeugnisse der letzten 4 Schuljahre einer deutschen Schule (mit Versetzung!) oder
  • deutsches Ausbildungsabschlusszeugnisse (Berufsschule UND Betrieb (IHK, o.Ä.)) oder
  • bei Kindern und jungen Erwachsenen: aktuelle Kindergartenbescheinigung & Bestätigung des Kindergartens über die altersgemäße Sprachentwicklung oder Schulbescheinigung & soweit vorhanden: Schulzeugnisse der letzten 4 Jahre oder Immatrikulationsbescheinigung
  • Zertifikat „Test Leben in Deutschland“ (mind. 17 von 33 Punkten) oder
  • Zertifikat „Einbürgerungstest“ oder
  • deutsches Schulabschlusszeugnis ((Haupt-, Realschule, Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife) oder
  • Zeugnisse der letzten 4 Schuljahre einer deutschen Schule (mit Versetzung!)
14. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Ermittlungsverfahren

(in Deutschland und im Ausland)

Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Ermittlungsverfahren Deutschland

vollständig bezahlte Geldstraften, Auflagen, 
Verwarnungen, Freiheitsstrafen die zur Bewährung 
ausgesetzt und erlassen wurden, Anordnung einer 
Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB); 

Bei einer Verurteilung ist auch anzugeben, ob ein 
antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher 
oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund  
festgestellt wurde. 

Angabe, ob das Bußgeld bereits bezahlt wurde

Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Ermittlungsverfahren Ausland

vollständig bezahlte Geldstraften, Auflagen, 
Verwarnungen, Freiheitsstrafen die zur Bewährung 
ausgesetzt und erlassen wurden, Anordnung einer 
Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB); 

Bei einer Verurteilung ist auch anzugeben, ob ein 
antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher 
oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund  
festgestellt wurde. 

Angabe, ob das Bußgeld bereits bezahlt wurde

15. Wirtschaftliche Verhältnisse
Einkünfte
Angestellte/e

Kopie Krankenversichertenkarte von allen einzubürgernden Familienmitgliedern

Angestellte/e
Selbständig
Ausbildung/Studium
Rente
Aktueller Bezug von Sozialleistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Grundsicherung)
Früherer Bezug von Sozialleistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Grundsicherung)
Bezug von sonstigen öffentlichen Mitteln
Mieteinkünfte
Sonstige Einkünfte

wenn ja, 

Einkünfte Partner/in
Einkünfte im Haushalt lebender Kinder
Vermögen, Altersvorsorge

Ab 18 Jahren: aktueller Rentenversicherungsverlauf (erhältlich bei der Deutschen Rentenversicherung SHA, Tel.: 0791/971300) – von Ihnen und Ihrem Ehepartner/Lebensgefährten

 

 

Bei Selbständigkeit: Nachweis über private Altersvorsorge, Höhe der monatlichen Beitragszahlungen in private oder freiwillige Rentenversicherung – von Ihnen und Ihrem Ehepartner/Lebensgefährten

Schulden

wenn ja,

Kosten der Unterkunft
Unterhaltsverpflichtungen

wenn ja, 

wenn ja,

16. Sonstiges

17. Begründung des Einbürgerungsantrages

Unterschrift Antragsteller (ggfs. Sorgeberechtigte(r) bzw. gesetzliche(r) Betreuer(in))

Der nachfolgende Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn die Einbürgerung minderjähriger Kinder gemeinsam mit dem antragstellenden Elternteil beantragt wird!

Beim gemeinsamen Sorgerecht müssen beide sorgeberechtigten Elternteile unterschreiben. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die Staatsangehörigkeitsbehörde, Einbuergerung@Hohenlohekreis.de

Unterschrift des Erziehungsberechtigten

Anlage 1

Erklärung zum Einbürgerungsantrag 

 

1. Die Einbürgerung ist ein mitwirkungspflichtiger Verwaltungsakt. Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Umzug, Heirat, Scheidung, Geburt Kind, Veränderungen des Arbeitsverhältnisses, etc.) ist der Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags führen! 

 

 

2. Falsche oder unvollständige Angaben können zur Ablehnung des Antrags führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen die Einbürgerung zu erschleichen. Eine Einbürgerung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. 

 

 

3. Für die Einbürgerung, aber auch für deren Ablehnung bzw. die Rücknahme des Antrags wird eine Verwaltungsgebühr erhoben: 

 

  • Gebühr für die Einbürgerung ab 16 Jahren: 255,00 EUR 
  • Miteinbürgerung von Kindern unter 16 Jahren, die zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden: 51,00 EUR

 

Die Höhe der Gebühr, die für eine Antragsrücknahme bzw. Antragsablehnung erhoben wird, richtet sich nach dem im Einbürgerungsverfahren angefallenen Verwaltungsaufwand. 

 

 

4. Sie müssen in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer unterhaltsberechtigten 

Familienangehörigen, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, wie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, nachhaltig zu bestreiten. 

 

 

5. Die Einbürgerungsakten werden nur in elektronischer Form geführt. Bei Antragstellung dürfen sämtliche persönliche Unterlagen und Dokumente nur in Kopie eingereicht werden. Alle in Papierform eingereichten Unterlagen werden bei Posteingang von der Poststelle des Landratsamts eingescannt und anschließend vernichtet. Eine Rückgabe von Originalen, die dem Antrag fälschlicherweise beigelegt waren, ist deshalb nicht möglich. Die Original-Dokumente müssen zu Hause bereitgehalten werden. Diese sind der Staatsangehörigkeitsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vorzulegen und werden von dieser eingesehen.  

 

Ich bestätige hiermit, dass ich die vorstehenden Informationen zur Kenntnis genommen und verstanden habe. 

Unterschrift Antragssteller (ggfs. Sorgeberechtigte(r) bzw. gesetzliche(r) Betreuer(in))

2. Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung im Einbürgerungsverfahren (§ 3 Absatz 4 Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG) 

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächlich Anhaltspunkte dafürsprechen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt 
oder unterstützt oder dies in der Vergangenheit getan hat, 

  • die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder 
  • den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder 
  • eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder 
  • die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§11 Satz 1 Nr. 1, 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG). 

 

Die Einbürgerung ist auch dann ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer 

 

  • einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder 
  • eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, oder 
  • sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder 
  • öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder damit droht (§11 Satz 1 Nr. 1, 2 StAG i.V.m. § 54 Nr. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes -AufenthG). 

 

 

Daher wird bei jeder Einbürgerung eine sicherheitsmäßige Überprüfung aller Antragsteller und Antragstellerinnen durchgeführt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§37 Absatz 2 StAG). Die sicherheitsmäßige Überprüfung erfolgt unter Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz. Zu diesem Zweck teilt die Einbürgerungsbehörde dem Landesamt für Verfassungsschutz folgende Personalien mit: Name, Vorname(n), Staatsangehörigkeit(en), Geburtsdatum, -ort und -land, Geschlecht, jetzige und frühere Wohnanschriften der letzten 8 Jahre. Das Landesamt für Verfassungsschutz wertet etwa vorhandenes eigenes Wissen und das Wissen anderer inländischer Sicherheitsbehörden (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbehörden anderer Bundesländer) aus.  

 

Weitergehende Ermittlungen werden vom Landesamt für Verfassungsschutz nicht durchgeführt. Wenn das Landesamt für Verfassungsschutz nach der Auswertung feststellt, dass über Sie Erkenntnisse vorhanden sind, die Ihre Einbürgerung ausschließen könnten, teilt das Landesamt für Verfassungsschutz die zugrundeliegenden Erkenntnisse dem Innenministerium Baden-Württemberg mit. Gelangt das Innenministerium zu der Auffassung, dass die mitgeteilten Erkenntnisse die Ablehnung Ihrer Einbürgerung rechtfertigen, werden Sie von der Einbürgerungsbehörde vor der Ablehnung Ihres Einbürgerungsantrags hierzu angehört. 

 

Sofern dem Landesamt für Verfassungsschutz oder anderen inländischen Sicherheitsbehörden keine Erkenntnisse über Sie vorliegen, werden die von der Einbürgerungsbehörde mitgeteilten Daten nicht gespeichert. Liegen dagegen dem Landesamt für Verfassungsschutz oder einer anderen inländischen Sicherheitsbehörde Erkenntnisse über Sie vor, wird ein Hinweis auf die durchgeführte Überprüfung in das nachrichtendienstliche Informationssystem des Bundes und der Länder (NADIS) sowie in das Datenbanksystem des Landesamt für Verfassungsschutz aufgenommen, damit das Innenministerium unterrichtet werden kann, wenn weitere Erkenntnisse über Sie anfallen. 

 

Das Landesamt für Verfassungsschutz wird vom Abschluss Ihres Einbürgerungsverfahrens verständigt. Werden dem Landesamt für Verfassungsschutz danach neue Erkenntnisse über Sie bekannt, wird das Innenministerium informiert, sofern diese Erkenntnisse es zulassen, Ihre Einbürgerung zurückzunehmen. 

 

Ich habe die vorstehende Erklärung über meine sicherheitsmäßige Überprüfung durch das Landesamt für Verfassungsschutz zur Kenntnis genommen.

Unterschrift Antragssteller (ggfs. Sorgeberechtigte(r) bzw. gesetzliche(r) Betreuer(in))

3. Einwilligungserklärung 

1. Zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen kann es erforderlich sein, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde weitere Personen am Einbürgerungsverfahren beteiligt, um zusätzliche für die Bearbeitung notwendige Daten zu erheben bzw. Auskünfte einzuholen. Insbesondere können dabei folgende Auskunftsstellen in Betracht kommen: Ausländerbehörde, Einwohnermeldeamt (Melderegister), Polizei, Landeskriminalamt, Landesamt für Verfassungsschutz, Jobcenter, Jugendamt, Sozialamt, BAföG-Stelle etc.

 

2. Die Ausländerakten (auch die der minderjährigen Kinder) werden von der Staatsangehörigkeitsbehörde zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen benötigt. Kann die Ausländerakte wegen Verweigerung der Einwilligung nicht beigezogen werden, muss der Einbürgerungsantrag abgelehnt werden. 

 

3. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist nach ihrer Entscheidung über den Einbürgerungsantrag dazu verpflichtet, die zuständige Meldebehörde über die erfolgte Einbürgerung sowie die bestehenden oder verlorenen Staatsangehörigkeiten zu informieren.  

 

4. Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat nach erfolgter Einbürgerung ferner die entsprechende(n) Auslandsvertretung(en) über die erfolgte Einbürgerung zu informieren und ggf. die ausländischen Pass- und ID-Dokumente an das Konsulat zurückzusenden (nur wenn die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden musste oder automatisch verloren geht oder wenn entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen).   

 

Mit den vorstehend unter Nummer 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen der Staatsangehörigkeitsbehörde und mit der Auskunftserteilung durch die beteiligten Stellen zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen bin ich einverstanden. Sollten Anfragen bei anderen als den bereits genannten Stellen erforderlich sein, erkläre ich hiermit ebenfalls ausdrücklich mein Einverständnis. Das Informationsblatt zum Datenschutz (Anlage 2 zum Einbürgerungsantrag) habe ich erhalten. 

4. Loyalitätserklärung (nur von Personen ab 16 Jahren abzugeben) 

Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 

 

1. Insbesondere erkenne ich an: 
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der 
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer 
Wahl zu wählen. 


b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

 

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 


d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 


e) die Unabhängigkeit der Gerichte, 


f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft, 


g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und 


h) dass eine Handlung, die antisemitische, rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Ziele verfolgt, mit der vom Grundgesetz garantierten Würde und Gleichheit aller Menschen unvereinbar ist und dem Bekenntnis entgegensteht. 

 

2. Ich erkläre ausdrücklich, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgte oder unterstützt habe, die

 
a) gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder 


b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder 


c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährend oder 


d) eine antisemitische, rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Handlung zum Ziele haben. 


e) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige  Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. 

 

3. Ich bekenne mich auch  


a) zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges. 

Unterschrift Antragsteller ab 16 Jahren

Anlage 2

Informationsblatt zum Datenschutz

 

Mit dem Einbürgerungsantrag erheben und verarbeiten wir personenbezogene Daten, die Sie betreffen. Es werden auch personenbezogene Daten benötigt, die bei anderen Behörden vorhanden sind. Daher möchten wir Sie über einige Punkte informieren. 

 

Die Daten werden durch das Landratsamt Hohenlohekreis erhoben. 

 

Anschrift: Allee 17, 74653 Künzelsau 

Telefon: 07940 18-0 (Zentrale) 

E-Mail: Einbuergerung@hohenlohekreis.de 

 

Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten des Landratsamtes unter denselben Kontaktdaten oder per E-Mail an Datenschutz@Hohenlohekreis.de.

 

Ihre personenbezogenen Daten werden für die folgenden Zwecke verarbeitet: 

 

1.  Prüfung der Voraussetzungen für die Einbürgerung   

Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO bzw. §§ 31 ff  Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) i.V.m. §§ 8-10 StAG. Folgende Kategorien von personenbezogenen Daten werden verarbeitet: 

 

1.  Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz 
2.  Familienstand 
3.  Zur Klärung der Identität auch Aliasnamen 
4.  Dauer und Rechtsgrundlagen des Inlandsaufenthalts 
5.  Vorliegen von aufenthaltsrechtlichen Ausweisungsgründen
6.  Erkenntnisse über Straf- und Ermittlungsverfahren 
7.  Erkenntnisse über verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigungen 

8.  weitere Auskünfte, die zur Bearbeitung des Antrags oder zur Überprüfung von Angaben erforderlich sind, z.B. Auskünfte über Wohnungsanmeldungen, zur Geschäftsfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung, zu Strafverfahren und Eintragungen im Schuldverzeichnis zu Steuerschulden, zu Unterhaltsverpflichtungen und –schulden, Beschäftigungsverhältnis, Schul- oder Studienabschluss 

 

Ihre personenbezogenen Daten werden an die folgenden Empfänger weitergegeben: 

 

1. Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) 
2. Meldebehörde 
3. Ausländeramt 
4. Botschaften und Konsulate 

 

Ihre personenbezogenen Daten werden auf Dauer gespeichert, so dass Ihre Rechte und die Ihrer 
Nachfahren in späteren Verwaltungsverfahren gewahrt werden. 

Ihnen stehen folgende Rechte zu: 

 

  • Auskunftsrecht über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO). 

 

  • Recht auf Datenberichtigung, sofern Ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO). 

 

  • Recht auf Löschung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO. 

 

  • Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Ihren Rechtsansprüchen benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen des Landratsamtes gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO). 

 

  • Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung. 

 

  • Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das Ihre Interessen überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO). 

 

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig ist, können Sie sich mit einer Beschwerde an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden: Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, Tel.: 0711/615541-0, Fax: 0711/615541-15, E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de. Beschwerden können auch online unter: https://www.badenwuerttemberg.datenschutz.de eingelegt werden. 

 

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie sind verpflichtet, 
die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Nichtbereitstellung hat zur Folge, dass eine  abschließende Prüfung Ihres Antrages nicht möglich ist. 

 

Ihre personenbezogenen Daten werden ggf. auch aus den folgenden Quellen erhoben und sind 
nicht öffentlich zugänglich: 

 

Meldebehörden, Ausländerbehörden, Polizeibehörden und Bundeszentralregister ab dem 14. Lebensjahr, Verfassungsschutz ab dem 16. Lebensjahr, Standesämter, Jobcenter, Agentur für Arbeit, Sozialamt, Finanzamt, Jugendamt, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, Konsulate und Botschaften, Zollbehörde, Wohngeldstelle, Gesundheitsamt, Schule, Universität oder Fachhochschule, Arbeitgeber.

Mit einem Klick auf senden übersenden Sie uns Ihren Antrag. Im Anschluss erhalten Sie automatisch eine Kopie Ihres Antrags per E-Mail.

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